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Euer Wi§§en i§t gefragt
26.03.2011 22:16 |
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zur Sache:
Liebe Leute,
ich hab mal ein Fragen an die Menschen hier.
als juristischer laie möchte ich einem freund infos geben,
wie er sich verhalten kann, er wohnt polizeilich angemeldet im norden deutschlands, früher im süden. dort im süden war er sehr engagiert, insbesondere in sachen jugendamt- heimskandale, psychiatrisierung
von menschen und hat auch schon mit hilfe von öffentlichkeitsarbeit einigen menschen aus misslichen lagen aus diesen einrichtungen heraus geholfen, zum missfallen allerdings eben jener einrichtungen, die auch ihm aus meiner und mir nur allzu bekannter sicht bisher immer wieder an den karren zu fahren versuchten und bisher vergeblich mit unsäglichen kriminalisierungsversuchen überzogen so auch jetzt.
jetzt geht es um einen "strafvereitelungsvorwurf", der gegenüber diesem völlig mittellosen aktivisten mit einem bussgeld von fast 5000 Euro (!) belegt wurde, weil er ein paar tage einen erwachsenen menschen bei sich beherbergt hatte, mit dem er ein interview machte, indem der sich darüber äusserte, was bestimmte institutionen mit ihm als jugendlichen angestellt hätten. das interview war für die öffentlichkeit bestimmt und ist auch in verkürzter form noch online. es musste allerdings nach einem vergleich mit dem betreiber der entsprechenden internetseite, in bezug auf bestimmte formulierungen gekürzt werden und anschliessend wurde das verfahren wg" beleidigung" für alle beschuldigten eingestellt.
was aber bleibt, ist ein "strafvereitelungsvorwurf" genen diesen aktivisten eben weil der aus dem süden stammende betroffene zum zeitpunkt des interviews, das am nördlichen wohnort des beschuldigten gemacht wurde, polizeilich gesucht war, was erst zum zeitpunkt des interviews bekannt wurde, soweit man den angaben des interviewten glauben schenken kann. kurz nach dem interview wurde der interviewte von seiner freundin abgeholt und fuhr zurück in seine stadt im süden, wo er dann seine strafe antrat bzw dort gefasst wurde.
Meine erste frage, wie ist es möglich, dass das gericht im süden sich das verfahren holt, obwohl "tatort" und Wohnsitz des angeschuldigten im norden ist? soweit ich bisher weiss, beruft sich das gericht fadenscheinig darauf, dass der gesuchte ja im süden seine strafe antreten musste und von daher ebendas gericht im süden zuständig sei, ich möchte gerne wissen ob das rechtens ist und ob /wie man dagegen klagen kann also sone art zuständigkeitsklage bis vor beginn des verfahrens noch möglich ist? oder ist es besser, dort zum verfahren hin zu gehen und dann eben aufgrund einer schon statt gefundenen rüge im falle des negativen ausgangs des verfahrens einen grund hat, für eine aussichtsreiche berufung oder revision?
wenn jemand ein grundsatzurteil in ähnlich gelagerter situation kennt, oder jemand kennt,der sich auskennt mit sowas und michberaten kann oder mir helfen kann, es heraus zu suchen, möge er /sie mir bitte helfen, das ganze riecht förmlich nach einem politischen exempel, das man gerne statuieren möchte, um jenem aktivisten den garaus zu machen oder zumindestens ökonomisch ihm einen schuss vorn bug zu verpassen.
die zweite frage ist für mich, wann greift eine so gennante "strafvereitelung? wie viele menschen sind mitwisser von irgend welchen straftaten? muss man die anzeigen, so bald man davon erfährt, und wie sieht die praxis aus? reicht der besuch eines gesuchten bei dir aus, wenn du nicht sofort, nachdem du von einer straftat erfährst, eben nicht zur polizei gehst und ihn da anpfeifst? und was dann, wenn die angaben des "gesuchten" am schluss sich als story erweisen, wie soll man damit umgehen?
bemerkenswert in diesem fall ist doch nach meiner ansicht, dass der besuch der veröffentlichung seines falles galt, was der interviewte ja selber aussagt, wie sollte man da eine strafe "vereiteln" wollen, zumal der mensch nach dem interview von seiner freundin wieder abgeholt wurde? welcher mensch sollte darauf kommen angesichts dieser lage ihn bei der polizei zu melden?
für jeden aufklärerischen tip wäre ich euch sehr dankbar.das das recht auf seiner seite ist, nämlich dass das verfahren im norden stattfinden muss,eben weil "tatort" und Wohnsitz des angeschuldigten im norden ist,weiss ich schon, darüber aber geht das gericht hinweg, jeder kann sich denken warum. ich brauche also tips wie man jetzt kurz vor dem verfahren dagegen angehen kann. kann ich irgend einen anwalt kostenlos anrufen, den ihr kennt? Gibts irgend ein grösseres forum wo ich anfragen kann? vielleicht kann ja auch der eine oder andere zum verfahren kommen. je mehr leute desto besser.es ist wichtig.
LG
spigel
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Spiegel am 26.03.2011 22:18.
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wave unregistriert
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Zur Strafvereitelung:
Zitat: |
§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Vollendete Strafvereitelung kommt nicht in Betracht, da der Gesuchte ja gefasst wurde. Bleibt nur der Versuch der Strafvereitelung, welcher auch strafbar ist. Dann muss es aber eine konkrete Handlung gegeben haben, mit dem Ziel, eine Bestrafung zu verhindern. Eine unterlassene Anzeige bei der Polizei reicht nicht aus, denn es gibt keine generelle Anzeigepflicht bis auf Ausnahmefälle:
Klick
Kannst ja mal schauen, ob der Tatbestand dabei ist.
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hi wave,
danke für die infos, hilft schon etwas weiter.
wusste zB gar nicht, dass es sich nur um einen angeblichen Versuch handeln könnte. denn es ist nur die rede von (vollendeter?) strafvereitelung. nun ist die sache aber so: im interview sagte der betreffende, dass ihm knast drohe, wieder weil er falsch beschuldigt wurde wg. angeblichem Fahrradiebstahl bzw einem damit zusammen hängenden widerruf einer bewährung wegen eines drogendeliktes. er habe jetzt ein baby und die südjustiz wolle verhindern, dass er sein kind aufwachsenen sähe, zumal er sinti -roma angehöriger sei, habe man es von kleinauf schon immer auf ihn abgesehen, und nun wolle man seine bewährung wieder mit einer neuen anschuldigung zerstören. beide, wohl § 29, und § 242 fallen nicht unter deine liste, es geht aber nicht um strafanzeigenpflicht, sondern darum, ob der jenige,der davon hört also spätestens nach den aussagen im interview ihn melden muss bzw abholen lassen muss, nicht unbedingt ihn anzeigen muss, was ja auch noch mal ein unterschied wäre. und in wieweit man wirklich einen VERSUCH daraus konstruieren könne, wenn man ihn lediglich nach hause schickt oder er selbst nach hause fährt. ob der mensch nun ein rechtskräftiges urteil hatte, einen haftladungstermin hatte, im süden geschnappt wurde, oder seinen haftantritt dort freiwillig startete interessiert in der angelegenheit den angeschuldigten nicht, entzieht sich dem wissen des angeschuldigten bis heute.was interessierte, ist die darstellung seiner misshandlungen vonder südpolizei,schonals sechsjähriges strassenkind sowie die vernehmungspraktiken derselben polizei, über die er berichten wollte neben seinem lebenslauf und seiner konkreten situation. tatsache ist, dass er schon vor oder nach dem interview darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dort nicht bleiben könne, und ja auch dort von einer freundin abgeholt wurde, ich glaube 1 oder 2 tage nach dem interview, weil es waren immerhin fast 1000 km, die zum abholen in seine südliche heimat erst organisiert werden mussten, also wo sollte es eine konkrete oder versuchte handlung gegeben haben, mit dem ziel, seine bestrafung zu verhindern? es ist schon deshalb ein krasses konstrukt eine krasse unterstellung, eben weil der "delinquent" in einem interview , das darauf hingewiesen hatte wo er steckt selber einen hinweis gibt, wo er sich aufhielt, also wie passt ein für die öffentlichkeit bestimmtes interview in den strafvereitelungsvorwurf? das ist die rechtliche situation. bzw einer der grossen widersprüche
die andere - und darum geht es mal wieder- ist eine - und nicht die erste- politische und da machen sie was sie wollen, üben druck auf auf die freundin, und auf den menschen selbst, der ja immerhin selbst den vorwurf an der backe hat und dem wieder bewährungswiderruf droht, so werden aussagen gewonnen die dann dafür verwendet werden den beschuldigten zu verknacken. geht man also, um sich selbst zu verteidigen, gegen evtl falschdarstellung des vom knast bedrohten menschen an, ist man letzten endes dafür verantwortlich , wenn der wg falschaussage in den knast kommt, das aber will niemand , so arbeiten sie um die leute gegeneinander auszuspielen, es ist im grunde ein angriff auf jede freie unterstützung solchen menschen in notlagen einschliesslich der zerstörung ihres vertrauens, das sie zu dir haben um damit jedes ausserstaatliche engagement für diese menschen zu verhindern. bleibt noch die frage wie man noich rechtzeitigdas verfahren indennorden bekommt, wo man nach meiner einschätzung eher drüber lachen würde was vorgefallen und angeklagt ist, deshalb holen sie es ja mit dem brecheisen in den süden
LG
Spiegel
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Spiegel am 27.03.2011 00:18.
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